Windenergie im Landeswald
Unter dem Aspekt des Kohleausstieges bis 2035 und dem Ziel einer Klimaneutralität hat der Freistaat Sachsen die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Wald nicht mehr ausgeschlossen. Insgesamt sollen zwei Prozent der sächsischen Landesfläche für die Windenergiegewinnung ausgewiesen werden. Die Flexibilisierungsklausel in § 20 Abs. 3 SächsLPIG ermöglicht hierbei bis zum 31.12.2027, auch außerhalb von regionalplanerisch ausgewiesenen Vorranggebieten WEA zu errichten oder zu erneuern.
Voraussetzung dafür ist:
- das Einvernehmen mit den Gemeinden und
- das Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in deren Gebieten sich das Vorhaben befindet.
Ausschreibungen
Der Staatbetrieb Sachsenforst stellt im Auftrag des Freistaats Sachsen landeseigene Waldflächen für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) zur Verfügung.
Die Vergabe von Waldflächen im Landeswald erfolgt anhand eines strukturierten Bieterverfahrens, in welchem alle interessierten Unternehmen die gleichen Chancen haben.
Alle Informationen zu aktuellen Ausschreibungen von Landeswaldflächen und den Teilnahmebedingungen an dem strukturierten Bieterverfahren finden Sie in den folgenden Links.
Für die Bereitstellung von landeseigenen Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ist ein Verkauf der Flächen ausgeschlossen.
Die Nutzungsüberlassung dieser landeseigenen Waldflächen erfolgt zum »vollen Wert« nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des Freistaats Sachsen (VwV Nr. 6 zu § 64 SäHO i.V.m § 63 SäHO).
Demzufolge wird über ein strukturiertes Bieterverfahren das bestgeeignetste Angebot eines Bieters ermittelt.
Anhand der Standorteignung von Waldflächen, des eigenen Kenntnisstandes hinsichtlich offensichtlich bestehender Ausschlussgründe für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung, waldbaulicher und forstbetrieblicher Aspekte sowie Siedlungsabständen, werden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst konkrete Flächenkulissen ausgewählt, die potentielle Standorte für WEA im Staatswald sein können.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren kein Verfahren nach dem Vergaberecht ist, sondern dass es sich um eine unverbindliche Angebotsabfrage handelt.
Sofern in diesem und anderen Verfahrensunterlagen sowie der Vergabeplattform von »Vergabe«, »Vergabeunterlagen«, »Verhandlungsvergabe« oder ähnlichen aus dem Vergaberecht entsprechenden Begriffe benutzt werden, kann sich nicht auf die Geltung der europäischen Richtlinien 2014/24 EU, 2012/24 EU und 2014/25 EU, noch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Sektorenverordnung (SektVO), noch das Sächsische Vergabegesetz und darauf abstellende und/oder fußende Gesetze und Verordnungen noch die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau-/Leistungen berufen werden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine entsprechende Vorschrift Bezug genommen.
Das verwendete Verfahren »Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb« wird nur verwendet, weil für das vorgesehene Bieterverfahren kein anderes mehrstufiges Verfahren mit ggf. mehreren Verhandlungsrunden über eine entsprechende Vergabeplattform zur Verfügung steht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch eine Vergabekammer.
Die Ausschreibungen zu jeweiligen Flächenkulissen werden nur für eine begrenzte Zeit veröffentlicht. Dabei können sich interessierte Unternehmen durch eine Interessensbekundung in der vorgeschalteten Bewerbungsphase am Bieterverfahren beteiligen.
In der anschließenden Angebotsphase können durch alle Bewerber Angebote eingereicht werden. Der Staatbetrieb Sachsenforst sieht vor, mit max. 5 Bietern in weitere Verhandlungen zu gehen, in denen neben einer Kurzpräsentation des Konzeptes auch Gespräche geführt werden. Die Angebote werden anhand eines sachsenforsteigenen Wertungsschemas überprüft und das beste Angebot ermittelt.
Die Auswahl erfolgt dabei zu 70% anhand finanzieller Kriterien und zu 30% anhand Kriterien der regionalen Wertschöpfung und wirtschaftlichen Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger.
Im Anschluss daran wird mit dem jeweiligen Bieter zunächst ein Standortssicherungsvertrag und später ein Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen.
Das konkrete nach Bundesimmissionsschutzgesetz notwendige Verfahren ist allein Sache des Bieters. Der Staatsbetrieb Sachsenforst stellt lediglich die Fläche zur Verfügung, ihm obliegt jedoch keine eigene Verpflichtung, die behördliche Genehmigungsfähigkeit auf den ausgewählten Flächen bei den zuständigen Behörden vorab zu klären.