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Naturschutz im Wald

Blick auf einen Hang mit Laubholz und einem Totholzstamm.
Stehendes Totholz im Laubwald mit Pilzkonsolen ist Lebensraum für viele Organismen und alles andere als tot.  © Foto: Felix Spittler

Der sächsische Wald soll in allen Eigentumsformen nachhaltig bewirtschaftet werden. Die drei Säulen der Nachhaltigkeit, also Ökologie, Soziales, und Ökonomie sind dabei zu berücksichtigen. Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) verpflichtet die Waldbesitzenden, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, »den Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig und pfleglich, … sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze zu bewirtschaften.« (§§ 16-24 SächsWaldG)

Dass bei den Waldbesitzenden hier sehr unterschiedliche Zielstellungen zu verschiedenen Schwerpunktsetzungen führen, ist bekannt und diese Vielfalt ist auch erstrebenswert. Das SächsWaldG zeigt den Waldbesitzenden hier die Mindeststandards für eine rechtssichere Bewirtschaftung des Waldes. Darüber hinaus ist die Bewirtschaftung des Waldes aber auch durch andere Rechtskreise berührt, die ansonsten allgemein gehaltene Regelungen konkretisieren oder auch erweitern. Die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder, aber auch europäisches Recht (Natura 2000 Richtlinien) sind hier beispielhaft zu nennen.

Auf den Seiten zum Waldnaturschutz erhalten Sie Informationen zu Schutzgebieten im Wald, NATURA 2000, Prozessschutz im Wald, Naturwaldzellen, Waldbiotopkartierung und Waldameisen.

Eine pflegliche und nachhaltige Bewirtschaftung der sächsischen Wälder erfordert eine angemessene und naturschonende Erschließung mit Waldwegen. Diese richtet sich nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung z. B. der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmal- und Kulturschutzes.

Dabei sind Vorschriften zu beachten, insbesondere das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatschG). Daraus folgt, dass Waldbesitzende einerseits verpflichtet sind, den Wald ausreichend mit Waldwegen zu erschließen. Andererseits haben sie bei Bau und Unterhaltung von Waldwegen das Landschaftsbild, den Waldboden und den Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmal- und Kulturschutzes zu beachten. Bei Wegebauvorhaben, die erheblich in Natur und Landschaft eingreifen, ein gesetzliches Schutzgebiet oder Biotop berühren oder eine geschützte Tier- oder Pflanzenart erheblich beeinträchtigen können, ist die zuständige Naturschutzbehörde zu beteiligen. Die im Merkblatt aufgeführten Hinweise sollen den Waldbesitzenden dabei helfen zu beurteilen, ab wann es sinnvoll ist, die Naturschutzbehörden bei der Planung von Maßnahmen zur Walderschließung einzubeziehen. Gleichzeitig soll erkennbar werden, dass Erschließungsmaßnahmen im Wald der sorgfältigen Planung bedürfen.

Das Merkblatt soll Waldbesitzenden als Hilfestellung dienen und ist in Zusammenarbeit der Oberen Naturschutzbehörde (Landesdirektion Sachsen) und der Oberen Forstbehörde (Sachsenforst) im Ergebnis eines zwischenbehördlichen Abstimmungsprozesses entstanden.

In NATURA 2000-Gebieten ist die nachhaltige Waldbewirtschaftung grundsätzlich zulässig, denn sie schadet den zu schützenden Gütern i.d.R. nicht oder diese können profitieren. Allerdings können nachteilige Wirkungen auftreten, wenn den ökologischen Anforderungen von Arten, wichtigen Lebensraumstrukturen oder dem Lebensraumtyp insgesamt nicht genug Beachtung geschenkt wird. Hier gilt für Waldbesitzende und Waldbewirtschaftende das Verschlechterungsgebot. Es liegt in der Verantwortung der Waldbesitzenden, sich vor Umsetzung forstlicher Maßnahmen sorgfältig zu vergewissern, dass dadurch keine erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgelöst werden.

In Zusammenarbeit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) und der Forstchefkonferenz (FCK) wurde eine Checkliste zur Unterstützung von Waldbesitzenden bei der Einschätzung der Relevanz geplanter forstlicher Maßnahmen in NATURA-2000-Gebieten erarbeitet. Damit sollen die Waldbesitzenden bei der eigenen Erheblichkeitsabschätzung im Vorfeld der behördlichen Prüfungen unterstützt werden. Die Verwendung der Checkliste wird empfohlen, ist aber freiwillig. Rechtswirkungen sind mit der Verwendung der Checkliste nicht verbunden.

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